Verbot einer "Nacktradel-Aktion"

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Berlin. Eine "Nacktradel-Aktion" kann untersagt werden, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 02. Juni 2005 (AZ - 6 K 1058/05 -). "Unbekleidet Fahrradfahren" auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen nicht mit nackten Menschen zu rechnen ist, sei eine Ordnungswidrigkeit.

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