Verwertung eines abgeschleppten Autos nur nach eindeutiger Ankündigung zulässig

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Aachen/Berlin. Behörden müssen ihre Bescheide eindeutig formulieren. Sie sind verpflichtet, konkret darzulegen, mit welchen Folgen ein Betroffener zu rechnen hat. So muss klar erkennbar sein, dass einem abgeschleppten Auto die Verwertung droht, wenn der Halter es nicht rechtzeitig abholt. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen am 23. Mai 2008 (AZ: 6 L 194/08) entschieden.

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