Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
|
April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Fotografieren erlaubt
München/Berlin. Ein Mieter hat Anspruch auf Einsicht in die Belege seiner Nebenkostenabrechnung. Das umfasst auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln wie Fotoapparat oder Scanner, soweit die Belege dabei nicht beschädigt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. September 2009 (AZ: 412 C 34593/08).
Read more...Brautfrisuren sind Handwerk und keine Kunst
- Details
- Hits: 2607
Koblenz/Berlin (DAV). Wer Brautfrisuren anbietet, übt ein Handwerk aus. Es handelt sich um ein gegenüber der Handwerkskammer zulassungspflichtiges Gewerbe. Fehlt es an einer Eintragung in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2021 (AZ: 5 L 475/21.KO).
Die Antragstellerin bot Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Sie war nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Daher untersagte ihr die Behörde die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin. Sie machte geltend, dass es sich um ein künstlerisches Wirken handele, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.
Die Frau blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Untersagung der Tätigkeit. Die Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren sei keine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. So habe auch die Antragstellerin ihre Fertigkeiten in verschiedenen Kursen und Workshops erlernt. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestaltungswünsche ihrer Kundinnen und Kunden. Das Gericht befand auch, dass es ein sogenanntes stehendes Gewerbe sei. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative aus. Dabei komme es nicht darauf an, wo die Leistung erbracht werde. Das Gericht stufte daher dieses Gewerbe als Handwerk ein. Sie verrichte mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Daher unterliege ihre Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de



