Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

Read more...

Brautfrisuren sind Handwerk und keine Kunst

Koblenz/Berlin (DAV). Wer Brautfrisuren anbietet, übt ein Handwerk aus. Es handelt sich um ein gegenüber der Handwerkskammer zulassungspflichtiges Gewerbe. Fehlt es an einer Eintragung in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2021 (AZ: 5 L 475/21.KO).

Die Antragstellerin bot Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Sie war nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Daher untersagte ihr die Behörde die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin. Sie machte geltend, dass es sich um ein künstlerisches Wirken handele, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.

Die Frau blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Untersagung der Tätigkeit. Die Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren sei keine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. So habe auch die Antragstellerin ihre Fertigkeiten in verschiedenen Kursen und Workshops erlernt. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestaltungswünsche ihrer Kundinnen und Kunden. Das Gericht befand auch, dass es ein sogenanntes stehendes Gewerbe sei. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative aus. Dabei komme es nicht darauf an, wo die Leistung erbracht werde. Das Gericht stufte daher dieses Gewerbe als Handwerk ein. Sie verrichte mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Daher unterliege ihre Tätigkeit der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de