Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Anwohner kann sich nicht gegen Riesenrad wehren

Köln/Berlin (DAV). Erlaubt die Stadt die Aufstellung eines Riesenrads, können sich Anwohner nicht unmittelbar dagegen wehren. Sie können sich nicht darauf berufen, dass es dort nicht genügend Parkplätze für die zusätzlichen Besucher gebe. Auch nicht im Hinblick auf mögliche Falschparker. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2021 (AZ: 14 L 1214/21).

Das „Europa-Rad“ wurde auf einer Grünanlage vor dem Kölner Zoo aufgebaut. Im Jahr zuvor stand es auf dem Privatgelände vor dem Schokoladenmuseum in Köln. Dies war zuletzt wegen Bodenarbeiten nicht mehr möglich. Daher beantragte die Betreiberfirma, das Riesenrad am Zoo aufstellen zu dürfen. Die Genehmigung für den Betrieb des Riesenrades wurde erteilt und sogar verlängert. Schon zuvor äußerten Anwohner Bedenken wegen der Verkehrsauswirkungen in dem Wohngebiet. Die Stadt meinte, es gebe ausreichend Parkplätze für Besucher unterhalb der Zoobrücke, einem gegenüberliegenden Parkhaus und einer großen Straße. Außerdem sei die Anbindung an den ÖPNV gesichert.

Ein Anwohner wollte per Eilantrag den Betrieb aussetzen lassen. Er hielt den „Parksuchverkehr und Parkdruck“, auch durch Falschparker, vor allem an den Sonntagen in den Sommerferien für nicht mehr zumutbar.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller könne sich als „Dritter“ nicht gegen die Erteilung der Genehmigung durch die Stadt wenden. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Rechte verletzt wären. Die Rechtsgrundlage stelle allein darauf ab, ob die jeweilige Nutzung der Fläche, z.B. für Veranstaltungen wie den Riesenradbetrieb, mit öffentlichen Interessen vereinbar sei. Sie diene aber nicht dazu, die Nachbarschaft vor zusätzlichem Verkehr zu schützen. Auch könne nicht eingewandt werden, dass Besucher verkehrswidrig parkten oder ein Verkehrskonzept mit mehr Stellplätzen für den Bereich an Zoo und Flora seit Jahren fehle. Ein etwaiger Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörden sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de