Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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3G reicht nicht bei Privatfeier zum 30. Geburtstag

Hannover/Berlin (DAV). Wer mit über 25 Gästen seinen 30. Geburtstag feiert, kann dies nicht unter 3G-Bedingungen, wenn 2G vorgeschrieben ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover am 12. November 2021 (AZ: 15 B 6087/21) in einem Eilverfahren entschieden. Damit wurde der Eilantrag eines Mannes abgelehnt, der seinen Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3G-Bedingungen feiern wollte. Die zusätzlichen Beschränkungen bei 2G lehnte er ab, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Seit dem 12. November 2021 können in Hannover Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter der Maßgabe von 2G stattfinden. Der Antragsteller selbst sowie ca. fünf weitere Gäste sind aber weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag wollte er feststellen lassen, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden konnte. Er meinte, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiterverbreiten. Eine Warnstufe der Hospitalisierungsrate sei noch nicht erreicht.

Das Gericht wies den Antrag ab. Die 2G-Vorgabe sei verhältnismäßig. Sie biete im Vergleich zu einer 3G-Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selbst zu infizieren, als auch bei einer Infektion die Gefahr eines schwereren Verlaufs. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3G - auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts - ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.

Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19 Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. Da 2G nur ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen vorgeschrieben sei, sei dies auch interessensgerecht. Nicht geimpften Personen stehe es frei, weiterhin in kleineren Runden zusammenzukommen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften steige auch das Infektionsrisiko. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung, ob man sich impfen lasse und damit Einschränkungen durch eine 2-G Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de