November 2012 - Keine Verrechnung von Mietrückständen mit Kaution

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München/Berlin. Ein Wohnungsmieter kann seine Mietrückstände nicht einfach mit der hinterlegten Kaution verrechnen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Februar 2012 (AZ: 415 C 31694/11).

Ein Mieter blieb die Monatsmieten für die Monate Oktober und November schuldig. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und auch die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.


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