München/Berlin. In Reiserücktrittsversicherungen muss man mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Erkrankungen eine Leistung der Versicherung ausschließen. So entschied das Amtsgericht München am 12. Juni 2013 (AZ: 172 C 3451/13), dass ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig ist.