Kiel/Berlin. Wer durch eine gesetzwidrige Abrechnungspraxis Steuern hinterzieht, muss mit seiner Kündigung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Vorgesetzte diese Abrechnungspraxis vorgeschlagen hat und gutheißt. Dies geht aus einer entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel vom 7. Januar 2014 (AZ: 2 Ca 1793 a/13) hervor.