Juni 2014 - Daten gelöscht - Fristlose Kündigung!

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Frankfurt am Main/Berlin. Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zugänglich zu machen. Die Löschung tätigkeitsbezogener Daten kann daher eine fristlose Kündigung rechtfertigen, warnt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 5. August 2013 (AZ: 7 Sa 1060/10).

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