München/Berlin. Ein Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Abfindung an einen ausscheidenden Mitarbeiter führen für diesen nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das Bayerische Landesssozialgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem ein tariflich unkündbarer Mitarbeiter von Aufhebungsvertrag und Abfindungsangebot Gebrauch gemacht hatte (Entscheidung vom 28. Februar 2013; AZ: L 9 AL 42/10). Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).