Tübingen/Berlin. Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne auf der Gegenfahrbahn überholt, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet er bei der Kollision mit einem von einem Parkplatz kommenden Pkw, der in eine Lücke in der Kolonne einbiegt, zu einem Drittel. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 10. Dezember 2013 (AZ: 5 O 80/13).