Hamm/Berlin. Der Nachkomme eines Erblassers kann diesem gegenüber auf seinen Erbteil verzichten. Gründe dafür gibt es genug, etwa weil man schon mehr als die anderen Geschwister erhalten hat. Wenn man jedoch verzichtet, sollte man sich darüber im Klaren sein, dass je nach Formulierung auch die eigenen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandgerichts (OLG) Hamm vom 28.1.2015 (Az: 15 W 503/14) hervor.