Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
PTBS eines Leichenumbetters ist nicht "wie eine Berufskrankheit" anzusehen
Berlin (DAV). Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Leichenumbetters ist nicht als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" anerkannt. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 27. April 2023 (AZ; L 21 U 231/19). Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Der Kläger, geboren 1963, war von 1993 bis 2005 als Leichenumbetter beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. tätig. Er war in Mittel- und Osteuropa im Einsatz und verantwortlich für die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege der 1990er Jahre. Seit 2005 war er aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erkrankt und machte geltend, dass diese auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei.
Die Berufsgenossenschaft verneinte den Anspruch des Klägers, seine Erkrankung einer Berufskrankheit gleichzustellen. Psychische Erkrankungen wie die PTBS seien nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt.
Das Sozialgericht Potsdam folgte dieser Ansicht, eine Entscheidung, die nun vom Landessozialgericht bestätigt wurde.
Das Gericht betonte, dass die PTBS als Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe solcher Ereignisse zu sehen sei. Dabei sei nicht die Berufsbezeichnung ausschlaggebend, sondern die konkreten Einwirkungen im Beruf. Zudem gäbe es laut dem Gericht keine wissenschaftlichen Belege für einen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten eines Leichenumbetters und der PTBS. Dass die Arbeit belastend sein kann, genüge nicht für eine Anerkennung "wie eine Berufskrankheit".
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
September 2015 - Der Mieter ist weg, sein Müll ist noch da - was kann der Vermieter tun?
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Berlin/Berlin. Nach dem Auszug des Mieters muss sich der Vermieter oftmals mit dessen Hinterlassenschaften auseinandersetzten. Insbesondere bei Mietern, die schon während des laufenden Mietverhältnisses ihre Miete schuldig bleiben, kommt es zum Auszug bei Nacht und Nebel. Der Vermieter findet dann ohne Ankündigung und kommentarlos den Schlüssel der Wohnung in seinem Briefkasten. Bei Besichtigung der Wohnung steht schnell fest, der Mieter hat alles mitgenommen, was ihm lieb und teuer war, den Sperrmüll aber stehen lassen. Ist die Wohnung dann dennoch „geräumt"? Mit dieser Frage befasst sich das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13. April 2015 (AZ: 8 U 212/14.



