München/Berlin. Ein Patient hat Anspruch darauf, sämtliche Behandlungsunterlagen beim Arzt einzusehen. Dieser Anspruch auf Herausgabe kopierter Patientenunterlagen ist nur dann erfüllt, wenn der Arzt die Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt. Die Kosten für die lesbaren Kopien muss der Patient erstatten. Der Anspruch auf die Unterlagen kann auf die Krankenkasse übergehen, wenn möglicherweise ein Schadensersatzanspruch des Patienten besteht. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 6. März 2015 (AZ: 243 C 18009/14).