Frankfurt am Main/Berlin. Haben die Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt, dürfen die Eltern nicht ohne Weiteres Geld von diesem Konto abheben. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 28. Mai 2015 (AZ: 5 UF 53/15).
Die Großeltern hatten 2008 für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und 1.000 Euro eingezahlt. Im weiteren Verlauf des Jahres zahlte der Vater des Kindes weitere 1.350 Euro ein mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld".