Hamm/Berlin. Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann gegenüber der Versicherung bestimmen, wer zum Bezug der Versicherungsleistung nach seinem Tod berechtigt sein soll. Wer nicht genannt ist, erhält auch als Erbe nichts von der Versicherungsleistung. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandgerichts (OLG) Hamm vom 13. Mai 2016 (AZ: 20 W 20/16) hervor.