München/Berlin. Fährt ein Radfahrer auf einem kombinierten Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, haftet er beim Unfall überwiegend. Er darf den Einmündungsbereich einer Straße nicht ohne Gefährdung des Autoverkehrs überqueren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2016 (AZ: 10 U 4616/15).