Oberndorf/Berlin. Wer an einer Kreuzung blinkt, ohne tatsächlich abzubiegen, kann bei einem Unfall mithaften. Selbst dann, wenn er grundsätzlich Vorfahrt hat. Der wartepflichtige Autofahrer haftet aber überwiegend. Nur wegen des gesetzten Blinkers darf er nicht darauf vertrauen, dass das andere Fahrzeug abbiegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oberndorf vom 21. April 2016 (AZ: 2 C 434/15) hervor.