München/Berlin. Wer in einem Parkhaus rückwärts in eine Parklücke einfährt, muss besonders vorsichtig sein. Erkennt man ein Hindernis, muss man sich dies zunächst anschauen und notfalls vorwärts einparken. Bei einem Unfall mit einem Hindernis kann man nicht den Parkhausbetreiber haftbar machen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 19. September 2016 (AZ: 122 C 5010/16).