Köln/Berlin (DAV). Wer testamentarisch oder kraft Gesetzes zum Erben eingesetzt ist, erbt im Todesfall. Anders jedoch, wenn er den Tod des Erblassers selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, wie das Landgericht (LG) Köln Urteil vom 04.09.2018 (30 O 94/15) erklärt. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.