Berlin (DAV). Auch ausländische Unternehmen müssen ihren in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern mindestens den Mindestlohn zahlen, sofern die Branche dem Mindestlohn unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur für kurze Zeit im Inland ausgeübt wird. Dies betrifft etwa ausländische Speditionen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 (AZ: 1 K 1161/17, 1 K 1174/17).