Frankfurt/Berlin (DAV). Manche Autohersteller gewähren Menschen mit einem Handikap einen besonderen Rabatt. Im Falle eines Unfalls hat der Geschädigte gegenüber dem Unfallverursacher dann nur einen Anspruch auf den rabattierten Neuwagenpreis. Der Rabatt ist selbst kein Schaden, der ersetzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 3. Juni 2009 (AZ: 29 U 203/18), entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.