Celle/Berlin (DAV). Das Elterngeld orientiert sich an den monatlichen Einkommen. Dabei werden auch Überstundenvergütung oder monatliche Umsatzbeteiligungen berücksichtigt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 6. November 2019 (AZ: L 2 IG 7/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.