Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Partnerin erkrankt: Beamtin kann Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nehmen
Berlin (DAV). Eine Beamtin, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihrer Frau lebt, hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderbetreuung. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2021 (VG 36 K 68/19) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die beiden Frauen leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihren Kinderwunsch hatten sie sich mithilfe einer Samenspende und einer künstlichen Befruchtung erfüllt. Nach der Geburt erkrankte die leibliche Mutter so schwer, dass ihre Partnerin den Sohn betreuen musste. Die Beamtin beantragte daher bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Dieser wurde ihr verwehrt mit der Begründung, sie habe keine rechtliche Elternstellung inne.
Das wollte die Frau nicht akzeptieren und wandte sich an das Gericht. Mit Erfolg:
Als eingetragene Lebenspartnerin habe sie Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser werde bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grunds gewährt. Es verstoße gegen das Recht auf Gleichheit und den Schutz der Familie, wäre die Betreuung eines Kinds nur dann ein „wichtiger Grund“, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer Beamtin, die die rechtliche Elternstellung innehabe, sei „sachlich nicht gerechtfertigt“.
Information: www.dav-familienrecht.de
August 2020 - Hotels und Pensionen: Bettenkapazität durfte auf 60 % beschränkt werden
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Greifswald/Berlin (DAA). Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, die die Beherbergung auf 60 % begrenzte, war rechtmäßig. Ebenfalls, dass dies nur für gewerbliche Anbieter gilt und nicht für von privat vermietete Unterkünfte. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2020 (AZ: 2 KM 439/20 OVG).



