Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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„Küchentage“ als irreführende Werbung

München/Berlin (DAV). Weist ein Unternehmen – hier ein Möbelhaus – auf „Aktionstage“ hin, dürfen die Verbraucher:innen nicht in die Irre geführt werden. Aus den Werbeaussagen müssen die Rabatte und der Zeitraum der Aktion eindeutig hervorgehen. Gerade „Blickfang-Anzeigen“ müssen leicht verständlich sein. Dies entschied das Landgerichts München I am 12. Januar 2023 (AZ: 17 HKO 17393/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.

Gegen eine Werbeanzeige eines Möbelhauses klagte ein eingetragener Verein mit dem Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Möbelhaus schaltete am 19. August 2021 zu den sogenannten „Küchentagen“ des Möbelhauses eine Werbeanzeige in einer Tageszeitung. Der Verein hielt die Anzeige für irrenführende Werbung. Er verlangte im Hinblick auf diese Werbeanzeige ein Unterlassen und die Erstattung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Das Landgericht folgte der Argumentation des Vereins. Es stufte die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige als irreführend für Verbraucher ein und gab der Klage daher statt. Aus der Anzeige werde schon nicht klar, wie lange die Rabattaktion laufe. Als Blickfang sei das Datum des 21.08. herausgestellt, im Kleingedruckten sei jedoch ein Hinweis auf das Datum des 31.08. enthalten. Daher ergäben sich die Bedingungen nicht unmittelbar aus den blickfangmäßigen Angaben. Verbraucher würden nicht ausreichend aufgeklärt. Durch den Blickfang nur auf den 21.8 werde ein Entscheidungsdruck aufgebaut.

Ferner sei auch nicht eindeutig erkennbar, unter welchen Voraussetzungen und bezüglich welcher Produkte des Möbelhauses der beworbene Rabatt gilt. Auch blieben Zweifel, ob die Anzeige 20% plus 20%, also insgesamt 40% Rabatt anpreise, oder nur jeweils 20% auf verschiedene Produkte.

„Auch wenn über eine Klage oft erst nach der Werbeanzeige entschieden wird, sind solche Verfahren als Klarstellung für die Zukunft wichtig,“ ordnet Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de, die Entscheidung ein.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de