Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Verwalter darff seine Pflichten auch übertragen

Moers/Berlin (DAV). Der Bundesgerichthof (V ZR 125/17) hat vor nicht allzu langer Zeit entschieden, dass der Wohnungseigentumsverwalter alleine für die Umsetzung von gefassten Beschlüssen verantwortlich ist. Diese Aufgabe ist so klar und deutlich dem Verwalter zu gewiesen, dass der Verwalter sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann bzw. er auf Umsetzung von jedem einzelnen Eigentümer verklagt werden kann. Dennoch muss der Verwalter seine Aufgaben nicht immer alleine bewältigen. Er darf sich hierzu auch der Hilfe Dritter bedienen, wie dies  in einer Entscheidung des Amtsgericht Moers vom 11. Juli 2019 (AZ.: 564 C 140/19) bestätigt wurde, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) verweist.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war es im Zusammenhang mit einer nicht angepassten Stufe zu einem schweren Sturz gekommen, bei dem Kläger als Besucher der Anlage 13 Stufen hinab gefallen war. Seitdem war er erwerbsunfähig und schwerstbehindert. Der Kläger war der Auffassung, die unebene Stufe stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, die dem Verwalter obliegen hätte, so dass er Schadensersatzansprüche gelten machen könne. Der Verwalter war dahingegen der Auffassung, es läge keine Verletzung von Pflichten vor und darüber hinaus habe er diese Aufgaben mit dem entsprechenden Vertrag auf den Hausmeister übertragen.

Nachdem sich das Gericht in einem Orttermin über die Örtlichkeiten informiert hatte, stellte es letztlich auf eine Risikoverteilung ab: Zwar sei in der Tat eine Unebenheit vorhanden und dies könne auch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darstellen. Dennoch sei hier zum einen wirksam die Wahrnehmung dieser Pflicht durch den Vertrag auf den Hausmeister delegiert worden, so dass der beklagte Verwalter nur noch dafür einstehe, dass der nun verpflichtete Hausmeister bereit und in der Lage sei, diese Aufgabe zu erfüllen. Nur dies müsse der Verwalter überwachen. Ob der Verwalter letztlich diese Kontroll- und Überwachungspflicht ausreichend erfüllt habe, konnte in dem Fall sogar offenbleiben. Denn zum einen war die Treppe dem Kläger seit Jahrzehnten bekannt und war dennoch von ihm nie zum Gegenstand einer der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlungen gemacht worden. Zum anderen verbleibe stets ein Gefahren- und Lebensrisiko, das der Einzelne selber zu tragen habe und für das andere nicht haftbar gemacht werden können. Nach Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalles lag hier nach Auffassung der Richter hier ein solches Lebensrisiko vor, dem Verwalter konnte eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. Die Klage hatte damit keinen Erfolg.

Informationen: www.mietrecht.net