Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Betriebsratsmitglieder für Schulungen freistellen

Aachen/Berlin (DAV). Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schulungen. Der Arbeitgeber muss sie dafür freistellen. Dies gilt auch für mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen. Ein Betriebsratsmitglied muss sich nicht auf ein eintägiges Seminar beschränken. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Februar 2017 (AZ: 8 BVGa 3/19). Das Mitglied des Betriebsrats hat auch einen eigenen Spielraum, welche Schulungsmaßnahme es auswählt, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Persönliche Teilnahme bei der Versammlung – auch während Corona

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Die momentane Lage der Pandemie fordert in fast allen Bereichen ein Umdenken, persönliche Kontakte sollen so weit wie möglich vermieden werden. Da es sich – anders als gehofft – aber nicht um Kontaktbeschränkungen für Tage oder Wochen handelt, sondern vielmehr für Monate, wächst auch bei Verwaltern und Eigentümern die Unsicherheit: Können, müssen oder dürfen Eigentümerversammlungen stattfinden? Und unter welchen Voraussetzungen sollten die Versammlungen stattfinden? Welche Hinweise muss der Verwalter erteilen?

In diesem Zusammenhang verweist die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 17. Dezember 2020 (AZ.: 2-13 S 108/20).

Der Verwalter hatte hier zu einer Eigentümerversammlung eingeladen und in der Einladung darauf hingewiesen, dass aufgrund der Größe der Sitzungsräume die Anzahl der anwesenden Personen auf maximal 10 Personen inklusive Verwalter beschränkt sei. Es sei daher möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung eine Vollmacht zu erteilen. Der Verwalter behielt sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, wenn die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden könne.

Die dann auf der Versammlung gefassten Beschlüsse wurden unter anderen deswegen beanstandet, da hier rein tatsächlich die Teilnahme an der Versammlung für einzelne Eigentümer unmöglich gemacht worden sei. Aufgrund der Personenbeschränkung wäre das elementare Kernrecht der Eigentümer verletzt, die bei der Versammlung nicht mitwirken können, so dass die gefassten Beschlüsse sogar nichtig wären.

Diese Auffassung bestätigte das Landgericht in seiner Entscheidung nicht. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse könne nur bei der bewussten Ausladung einzelner Eigentümer angenommen werden, hier sei die Einladung dahingegen nicht zu beanstanden.

Zwar hat auch weiterhin in Zeiten der Corona-Pandemie jeder Eigentümer einen Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung. Es ist auch weiterhin unzulässig, Versammlungen dahingehend zu beschränken, dass nur einzelne Personen Zutritt haben. Die hier erteilten Hinweise mit der Einladung enthalten aber eine solche Ausladung einzelner Eigentümer gerade nicht Vielmehr wird auf die Platzbeschränkung und die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Erteilung einer Vollmacht hingewiesen. Dieses aktive Bewerben der Vertretungsmöglichkeit hindert keinen Eigentümer an der Teilnahme. Der Verwalter hat – und dies muss zu Zeiten der Pandemie umso mehr gelten – stets ein Ermessen hinsichtlich des Versammlungsortes und der Versammlungszeit, wobei er sich an den zu erwartenden Teilnehmerzahlen orientieren kann und soll. Der Verwalter muss keinen Raum anmieten, in dem – auch unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften – alle Eigentümer Platz finden, wenn diese regelmäßig bei den Versammlungen nicht erscheinen.

Informationen: www.mietrecht.net