Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Eigentümerversammlung muss auch während Corona stattfinden

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Zu Beginn der Pandemie befand sich das ganze Land in einer Art Schockstarre – der erste Shutdown führte dazu, dass das öffentliche Leben weitgehend still stand. Zwischenzeitlich ist zwar leider keine Normalität eingetreten, aber in vielen Bereichen muss man mit den erforderlichen Einschränkungen weitermachen. Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften; ein Jahr Stillstand kann auch hier nicht funktionieren, der Verwalter ist auf die Entscheidungen der Wohnungseigentümer angewiesen um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Sei es um notwenige Verträge zu schließen, Reparaturen durchzuführen oder die Jahresabrechnung zu beschließen. Ein Verwalter kann sich also nicht unter Hinweis auf die Corona-Pandemie weigern, eine Eigentümerversammlung durchzuführen, wie auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 16.02.2021 (AZ.: 2-13 T 97/20) bestätigt hat. Auf diese Entscheidung nimmt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug und weist darauf hin, dass in einem solchen Fall der Beiratsvorsitzende das Recht haben kann, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich der Verwalter geweigert, die jährliche Versammlung einzuberufen und durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt auch während der Pandemie weiter, da die Versammlung der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer ist. Unerheblich ist dabei, ob ein höherer Aufwand betrieben werden muss um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Solange dieser Aufwand noch vertretbar ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss also die Versammlung stattfinden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei Ablauf eines Bestellungszeitraums dieser automatisch verlängert wird, denn dies ist nur ein Punkt auf der Tagesordnung. In allen übrigen Bereichen müssen die Eigentümer weiter entscheiden.

Informationen: www.mietrecht.net