Tipp des Monats
Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert
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April 2024
Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. |
Urteile
Auto während Probefahrt geklaut – „gutgläubiger“ Erwerb möglich?
Celle/Berlin (DAV). Ein Käufer von Diebesgut kann dies meist nicht gutgläubig erwerben und muss es zurückgeben. Etwas anderes gilt, wenn ein Auto nach einer Probefahrt nicht zurückkommt. Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt, riskiert im schlimmsten Fall den Verkauf des Wagens. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2022 (AZ: 7 U 974/21).
Ein „Kunde“ wollte mit dem Audi Q5 eine einstündige Probefahrt machen und brachte den Wagen nicht ins Autohaus zurück. Der Mann hatte falsche Personalien angegeben, er inserierte das Auto bei Ebay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Als der Betrug aufflog, übergab der Käufer den Wagen zwei Wochen später der Polizei. Das Autohaus verkaufte den Audi anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangte nun diese Summe und bekam das Geld auch. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte er von dem „Betrüger" wirksam das Eigentum an dem Wagen erlangt. Zwar könne grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. „Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache (Auto) aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte,“ so das Gericht.
So sei es hier gewesen. Das Fahrzeug war nicht beim Autohaus gestohlen worden. Vielmehr hatte das Autohaus selbst den Audi dem Betrüger übergeben. Ein sogenannter gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhanden gekommen ist. Das Autohaus hatte den Besitz an dem Pkw aber freiwillig aufgegeben. Daran änderte auch die eingebaute SIM-Karte nichts. Diese Ortungsmöglichkeit stehe einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller möglich gewesen wäre. Sie schließe einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.
Da dem Käufer auch täuschend echt aussehende Papiere übergeben wurden, schied der gutgläubige Erwerb auch nicht aus. Der Verkauf eines gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld sei nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend günstig war. Autohäuser sollten daher bei Probefahrten vorsichtig sein, raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte und Anwältinnen.
Säumiger Eigentümer darf benannt werden
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Oldenburg/Berlin (DAV). Der Datenschutz ist ein hohes Gut. Egal ob beim Einkauf, der Internetnutzung oder im Rahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften: das Sammeln und vor allem die Weitergabe von persönlichen Daten ist ein sensibles Thema und oftmals wird sich auch der Wohnungseigentumsverwalter entscheiden müssen, ob und wenn ja welche Daten er an Dritte herausgeben kann. Hilfe gibt es in manchen Bereichen schon von der Rechtsprechung: So ist höchstrichterlich entschieden worden, dass jeder Eigentümer ein Recht hat, auch in die Jahresabrechnungen der übrigen Eigentümer Einblick zu nehmen (BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/1). Mit einer ähnlichen Fragestellung befasst sich nun das Urteil des Landgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2020 (AZ.: 5 S 50/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.
Hier war es einem Eigentümer offensichtlich unangenehm, dass er mit den Zahlungen seines Hausgeldes in Rückstand geraten war. Der Verwalter hatte in der Eigentümerversammlung nicht nur die Höhe des Rückstandes mitgeteilt, sondern auch den Namen des Eigentümers benannt, der diesen Betrag schuldet. Gegen diese Vorgehensweise wollte sich der Eigentümer wehren und hatte auf Unterlassen geklagt. Er wollte erreichen, dass der Verwalter nicht ohne seine Zustimmung eine Saldenliste aus der sein Name hervorgeht, den anderen Eigentümern zukommen lässt. Das Amtsgericht hatte zunächst diese Auffassung des Eigentümers bestätigt, das Landgericht hat aber die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Verwalter auch den Namen des jeweiligen Eigentümers bei rückständigen Hausgeldern in einer Aufstellung benennen darf. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es nicht nur erforderlich die Höhe des Rückstandes zu kennen, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld zu wissen. Denn nur wenn auch die Person des Schuldners bekannt ist, sind die Umstände des Einzelfalls bekannt und die Eigentümer können eine Entscheidung treffen, ob der rückständige Betrag eingeklagt oder gestundet werden soll. Dies kann Sinn machen, wenn z.B. bekannt ist, dass nur zeitlich begrenzte Hindernisse für den Rückstand verantwortlich sind. Hinzu kommt, so das Landgericht, dass diese Informationen nicht einem beliebigen Kreis bekannt gegeben werden, sondern vielmehr nur einem überschaubaren und zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Informationen: www.mietrecht.net



