Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Säumiger Eigentümer darf benannt werden

Oldenburg/Berlin (DAV). Der Datenschutz ist ein hohes Gut. Egal ob beim Einkauf, der Internetnutzung oder im Rahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften: das Sammeln und vor allem die Weitergabe von persönlichen Daten ist ein sensibles Thema und oftmals wird sich auch der Wohnungseigentumsverwalter entscheiden müssen, ob und wenn ja welche Daten er an Dritte herausgeben kann. Hilfe gibt es in manchen Bereichen schon von der Rechtsprechung: So ist höchstrichterlich entschieden worden, dass jeder Eigentümer ein Recht hat, auch in die Jahresabrechnungen der übrigen Eigentümer Einblick zu nehmen (BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/1). Mit einer ähnlichen Fragestellung befasst sich nun das Urteil des Landgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2020 (AZ.: 5 S 50/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Hier war es einem Eigentümer offensichtlich unangenehm, dass er mit den Zahlungen seines Hausgeldes in Rückstand geraten war. Der Verwalter hatte in der Eigentümerversammlung nicht nur die Höhe des Rückstandes mitgeteilt, sondern auch den Namen des Eigentümers benannt, der diesen Betrag schuldet. Gegen diese Vorgehensweise wollte sich der Eigentümer wehren und hatte auf Unterlassen geklagt. Er wollte erreichen, dass der Verwalter nicht ohne seine Zustimmung eine Saldenliste aus der sein Name hervorgeht, den anderen Eigentümern zukommen lässt. Das Amtsgericht hatte zunächst diese Auffassung des Eigentümers bestätigt, das Landgericht hat aber die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Verwalter auch den Namen des jeweiligen Eigentümers bei rückständigen Hausgeldern in einer Aufstellung benennen darf. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es nicht nur erforderlich die Höhe des Rückstandes zu kennen, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld zu wissen. Denn nur wenn auch die Person des Schuldners bekannt ist, sind die Umstände des Einzelfalls bekannt und die Eigentümer können eine Entscheidung treffen, ob der rückständige Betrag eingeklagt oder gestundet werden soll. Dies kann Sinn machen, wenn z.B. bekannt ist, dass nur zeitlich begrenzte Hindernisse für den Rückstand verantwortlich sind. Hinzu kommt, so das Landgericht, dass diese Informationen nicht einem beliebigen Kreis bekannt gegeben werden, sondern vielmehr nur einem überschaubaren und zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Informationen: www.mietrecht.net