Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Gurtpflicht und Handyverbot auch bei kurzem Stopp

Berlin. Auch bei einem kurzen Stopp vor einer roten Ampel darf der Autofahrer seinen Gurt nicht öffnen und sein Mobiltelefon nicht benutzen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. November 2005 (Az.: 211 Ss 111/05) hervor.

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Vertagung ohne erneute Einladung zur Versammlung möglich

Düsseldorf/Berlin (DAV). Im besten Fall sind Eigentümerversammlungen eine kurze und schmerzlose Angelegenheit. In der Praxis trifft aber oft genug der schlimmste Fall ein und auch nach mehreren Stunden sind erst einige Punkte der Tagesordnung abgearbeitet. Was ist dann zu tun? Muss eine ganz neue Eigentümerversammlung unter Beachtung aller formellen Erfordernisse einberufen werden? Oder kann einfach an einem neuen Termin weitergemacht werden?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf vom 21. September 2020 (AZ.: 290a C 189/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug nimmt.

In dem zu entscheidenden Fall war gegen 21:45 Uhr am Abend der Versammlung klar, dass ein schnelles Ende nicht zu erwarten war. Es wurde dann auf Vorschlag des Verwalters per Geschäftsordnungsbeschluss einstimmig beschlossen, die Versammlung auf einen anderen Tag am selben Ort zu vertagen. Die in der zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse wurden von einzelnen Eigentümern unter anderem deswegen angefochten, da für den Fortsetzungstermin eine neue formelle Einladung unstreitig gefehlt hat. Die übrigen Eigentümer waren dahingegen der Auffassung, dass eine solche erneute förmliche Einladung entbehrlich gewesen sei.

Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht in seiner Entscheidung. Zunächst stellte es fest, dass die Eigentümer über eine Vertagung bzw. Fortsetzung der Eigentümerversammlung durch einen Geschäftsordnungsbeschluss grundsätzlich entscheiden können. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass für diese Fortsetzungsversammlung nicht erneut eine formelle Einladung erforderlich ist. Der Zweck der Einladung ist es, die Eigentümer über die anstehenden Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen, so dass diese sich ausreichend informieren können und in der Lage sind, sich eine Meinung zu bilden. Dieser Zweck ist jedoch mit der Einladung zur ersten Versammlung bereits erreicht. Denn schon in Vorbereitung auf den ersten Termin hatten die Eigentümer nach der Auffassung des Gerichtes ausreichend Gelegenheit, sich auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorzubereiten. Dies gilt erst recht, wenn ihnen durch die Fortsetzung der Versammlung noch mehr Zeit eingeräumt wird.

Informationen: www.mietrecht.net