Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern

Koblenz/Berlin. Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Alleine der Zahlungsrückstand rechtfertigt die Entziehung nicht mehr

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Die Entziehung des Eigentums ist eine der einschneidensten Maßnahmen des Wohnungseigentumsgesetzes. Tatsächlich wird dem Einzelnen gegen seinen Willen das Eigentum entzogen. Zu verstehen ist diese Möglichkeit als absolute Notbremse, wenn ein Eigentümer massiv und wiederholt trotz Abmahnung gegen die Spielregeln der Eigentümergemeinschaft verstößt. Da eine Gemeinschaft grundsätzlich nicht aufgelöst werden kann, muss es eine Möglichkeit geben, unter hohen Voraussetzungen einen Eigentümer auszuschließen.

Mit der Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, beschäftigte sich das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 4. Oktober 2021 (AZ.: 2-13 S 9/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Im Rahmen der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes zu Dezember 2020 ist auch der für die Entziehung maßgebliche Paragraf geändert worden. In der zuvor geltenden Vorschrift war als Regelbeispiel für die Möglichkeit der Entziehung der Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers aufgeführt. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Vielmehr heißt es jetzt, dass der Wohnungseigentümer die ihm obliegenden Verpflichtungen so schwer verletzt haben muss, dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft den übrigen Eigentümern nicht mehr zugemutet werden kann. Hieraus resultiert, dass eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen hat.

Im zu entscheidenden Fall handelte es sich um Zahlungsrückstände, die ca. 12.500 € betrugen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft musste in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig Rechtsstreitigkeiten führen, wobei sowohl Wohngelder, Abrechnungsspitzen aus den Jahresabrechnungen und auch Sonderumlagen von dem betroffenen Eigentümer nicht gezahlt wurden. Auch auf titulierte Forderung zahlte der Wohnungseigentümer nur teilweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

In diesem Zahlungsverhalten sah das Gericht eine so erhebliche Pflichtverletzung, dass die Entziehung nach der erfolgten Abnahme beschlossen werden konnte. Denn auch wenn die neue Vorschrift den Zahlungsrückstand nicht ausdrücklich als Beispiel nennt, kann dieser dennoch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, die unter Abwägung aller Umstände im Einzelfall ein Entziehungsbeschluss rechtfertigt.

Es besteht also auch nach der Gesetzesreform weiterhin die Möglichkeit, einen Entziehungsbeschluss auf Zahlungsrückstände zu stützen.

Informationen: www.mietrecht.net