Im Skigebiet ist mit Glätte zu rechnen

Coburg/Berlin. Dem Flachländer droht wegen der generellen milderen Witterung das Gespür für Schnee und Eis abhanden zu kommen. Auch und gerade deswegen sollte er in Skigebieten Vorsicht walten lassen. Denn dort hat er mit Glätte zu rechnen. Wer gleichwohl als Fußgänger ausrutscht, hat relativ schlechte Aussichten, hierfür jemanden haftbar machen zu können. So wies das Landgericht Coburg am 30. April 2007 (AZ: 22 O 858/06) eine Klage einer Fußgängerin gegen eine Gemeinde auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.700,00 € ab. In Skigebieten sind die Kommunen nicht verpflichtet, Bereiche, die sich außerhalb der Bebauung mitten im Skigebiet befinden, zu räumen oder zu streuen.


Die Klägerin und ihr Mann brachten ihren Nachwuchs zu Fuß zu einem Skikurs. Auf dem Rückweg vom Skilift zum Auto stürzte die Klägerin auf einer von Schnee und Eis bedeckten, der Kommune gehörenden Fläche so unglücklich, dass sie sich das Handgelenk brach. Verantwortlich dafür war ihrer Meinung nach die Gemeinde, die es versäumt hat, an der Stelle zu streuen, obwohl es sich um einen Zuweg zum Lift handelt. Sie wollte 2.700,00 € Schmerzensgeld erstreiten.

Allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg verneinte eine Pflichtverletzung der Gemeinde. Auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften besteht ohnehin nur ganz ausnahmsweise eine Streupflicht. Für die Sturzstelle scheidet eine solche aus, weil dort die Skifahrer mit angeschnallten Skiern zum Lift hin und von diesem weg unterwegs sind und sich auf abstumpfenden Mitteln regelmäßig die Ski beschädigen würden. Außerdem hat sich die Klägerin mitten in einem Skigebiet befunden, bei dem sich aufdrängt, dass mit Glättegefahr zu rechnen ist. Der Klägerin half auch nicht, dass ihr Mann aussagte, dass man die einheitliche Eisfläche schon auf dem Hinweg nur mit Mühe überquert hat. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin sich damit sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben. Dafür kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.