Sperrflächen auf Fahrbahnen keine besonders für Fußgänger ausgewiesenen Bereiche

Frankfurt/Berlin. Schraffierte Sperrflächen auf Fahrbahnen dienen in erster Linie der Sicherheit des Autoverkehrs. Sie sind nicht dazu da, Fußgängern ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2007 (AZ: 1 U 100/07) hervor.


Eine Fußgängerin hatte eine schraffierte und so für den Autoverkehr gesperrte Fläche überquert. Dabei war sie gestürzt, als sie in eine Vertiefung trat, die durch einen Kanaldeckel entstanden war.

Die Frau klagte auf Schadensersatz und argumentierte unter anderem damit, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist.

Dem widersprachen die Richter. Die Fahrbahn einschließlich der Sperrfläche ist in erster Linie für den Autoverkehr gedacht. Dementsprechend richtet sich die Verkehrssicherungspflicht nach den Sicherheitsbedürfnissen des motorisierten Verkehrs – anders als etwa bei Gehwegen oder Fußgängerzone, wo es vor allem um die Sicherheit der Fußgänger geht. Die Sperrfläche ist auch kein für Fußgänger ausgewiesener Bereich. Sie dient dazu, die Verkehrsführung für den Autoverkehr übersichtlich zu gestalten, da an dieser Stelle – einer leichten Linkskurve – die Straßengestaltung allein dafür nicht ausreicht. Im Übrigen stellt die Tatsache, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt den Schachtdeckel zuteeren lassen hat, so dass er nun an das Straßenniveau angeglichen war, kein Schuldanerkenntnis im Nachhinein dar.