Beschädigtes Fahrzeug muss bei beruflicher Nutzung sofort repariert werden

Gera/Berlin. Nach einem Unfall muss der Geschädigte mit der Reparatur unverzüglich beginnen. Er darf auf die Zustimmung der Versicherung zur Kostenübernahme nicht warten, wenn dadurch ein noch größerer Schaden entstehen kann. Geschädigte sind stets verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Januar 2007 (AZ. 3 O 496/06) hervor.


Das Transportfahrzeug eines Großhändlers wurde bei einem Unfall auf einem Parkplatz beschädigt. Noch am selben Tag brachte der Händler den Wagen in eine Werkstatt, damit ein Kfz-Sachverständiger den Schaden begutachten konnte. Der Händler beschloss, dass Fahrzeug erst reparieren zu lassen, nachdem die Versicherung der Unfallverursacherin der Übernahme der Reparaturkosten zugestimmt habe. Er selbst hätte für die Behebung der Schäden einen Kredit aufnehmen müssen. Die Versicherung erhielt das Gutachten vierzehn Tage nach dem Unfall, wobei der Geschädigte darauf hinwies, dass mit einem großen Verdienstausfall zu rechnen sei, da der Wagen von ihm nicht benutzt werden könne. Während dieser Zeit stand das Fahrzeug in der Werkstatt. Die Versicherung zahlte die Reparatur und ersetzte den Verdienstausfall für die Dauer der Reparatur und die Zeit der Begutachtung durch den Sachverständigen. Der Großhändler verlangte weiteren Verdienstausfall von rund 5.000,00 € für die Zeit, in der er auf die Reparaturfreigabe der Versicherung gewartet hatte und klagte.

Vor dem Landgericht bekam er teilweise Recht. Nach Ansicht der Richter hätte der Händler den Wagen sofort nach der Begutachtung durch den Kfz-Sachverständigen reparieren lassen müssen, um weiteren Verdienstausfall zu vermeiden. Er dürfte nicht auf die Zustimmung der Versicherung warten, sondern habe sich so zu verhalten, als ob es keinen Unfallverursacher gäbe. Denn es läge in seinem eigenen Interesse, das Fahrzeug alsbald wieder nutzen zu können. Der Händler hätte sich um einen Kredit bemühen müssen, weshalb ihm zuzugestehen sei, dass es in jedem Fall einen zusätzlichen Verdienstausfall von geschätzten fünf Tagen zwischen der Beantragung und der Bewilligung eines Kredites gegeben hätte. Den Ausfall für diesen angenommenen Zeitraum müsse die Versicherung jedenfalls ersetzen.