Mieter kann sich gegen Kamera im Hauseingang wehren

München/Berlin. Vermieter können nicht ohne weiteres eine Videokamera im Hauseingang installieren. Eine solche Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Gerechtfertigt wäre dies nur zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden, entschied das Amtsgericht München am 16. Oktober 2009 (AZ: 423 C 34037/08) wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.


Der Vermieter installierte im Treppenhaus seines Mietshauses im Eingangsbereich eine Videokamera. Von innen erfasste sie jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin sah darin einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Der Vermieter begründete die Überwachung mit dem Diebstahl mehrer Fahrräder vor dem Anwesen. Zudem ist die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden.

Der Klage der Mieterin gab der Richter Recht. Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolgt – stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhaltet nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht wird. Es umfasst auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Für eine derartige Rechtfertigung liegen keine Gründe vor. Konkret hat nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem der Eingangsbereich besprüht worden war. Es ist schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartigen Vorfälle auch verhindert werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich kann allenfalls bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nützt die Kamera nichts. Diese ist daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gilt auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasst.