Mieter muss bei Auszug Zählerablesung nicht zahlen

Karlsruhe/Berlin. Der Vermieter kann von einem ausziehenden Mieter keine Gebühr für die Ablesung des Zählers verlangen. Dies gilt auch, wenn der Mieter mitten in der Abrechnungsperiode umzieht, denn es handelt sich bei den Ablesekosten um Verwaltungskosten. Das ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. November 2007 (AZ. VIII ZR 19/07) hervor.


Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003 Mieterin einer Wohnung. Nach ihrem Auszug erhielt sie im Jahre 2004 die Betriebskostenabrechnung für die Periode 2003. Unter anderem verlangte die Vermieterin die Erstattung einer „Nutzerwechselgebühr“ in Höhe von 30 €, die ihr selbst vom Abrechnungsunternehmen berechnet worden war. Die Vermieterin klagte und bekam vor dem Amtsgericht, das die Mieterin zur Zahlung der Gebühr verurteilte, Recht.

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Eine Nuterwechselgebühr könne die Vermieterin für eine Zwischenablesung nicht verlangen. Wenn der Vermieter entsprechende Geräte außerhalb des Turnus bei Auszug eines Mieters ablesen müsse, dann handele es sich bei diesen Kosten um einmalige Verwaltungskosten. Umlagefähige und vom Mieter zu zahlende Betriebskosten zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Verwaltungsausgaben, die einmalig in Zusammenhang mit einer Verwaltungsmaßnahme anfallen, müsse der Mieter nur tragen, wenn der Vermieter diese im Mietvertrag auf ihn übertragen habe.