Mieter müssen Modernisierungsmaßnahmen mit Grundrissänderung dulden

Karlsruhe/Berlin. Führt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch, die mit dem Wegfall eines Raumes und damit auch mit einer Grundriss¬änderung verbunden sind, muss der Mieter das hinnehmen. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2008 (AZ: VIII ZR 105/07).


Ein Vermieter plante, eine Vier-Zimmer-Wohnung mit rund 140 Quadratmetern zu modernisieren und unter anderem Bad und WC räumlich zu trennen. Dafür sollte die Speisekammer entfallen. Dagegen klagten die Mieter. Sie waren der Auffassung, dass Mieter eine Baumaßnahme, die mit einer Grundrissänderung und dem Wegfall eines Raumes verbunden ist, grundsätzlich nicht dulden müssten.

Der BGH entschied jedoch zugunsten des Vermieters. Ein Mieter muss Maßnahmen, die den Wohnwert einer Wohnung steigern, grundsätzlich akzeptieren. Entscheidendes Kriterium dafür, ob es sich um eine Verbesserung handelt, ist, ob potenzielle Mieter, die für die jeweilige Wohnung in Betracht kommen, nach einer solchen Veränderung eher einziehen würden.

Dasselbe gilt laut BGH auch für Umbauten, die den Grundriss verändern. Hier muss je nach konkretem Fall entschieden werden, ob es sich um eine den Wohnwert erhöhende Maßnahme handelt. Die Trennung von Bad und Toilette ist in einer Wohnung, die für mehrere Personen geeignet ist, von Vorteil und entspreche auch modernen Standards. Das gilt auch dann, wenn dafür ein anderer Raum wegfällt und weder Keller- noch Nebenräume vorhanden sind.