Corona: Keine Miet- und Pachtminderung bei Gaststättenschließung

Frankfurt/Berlin (DAV). Mussten wegen der Corona-Pandemie Einzelhandel und Gastronomie schließen, können deshalb nicht die Miete oder Pacht gemindert werden. Es liegt kein Mangel vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. September 2021 (AZ: 2 U 147/20). Das sogenannte Verwendungsrisiko trägt allein der Pächter, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“. Im Einzelfall könne geprüft werden, ob eine Anpassung des Vertrages wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen ist.

Ein Sushi-Restaurant hatte von dem Beklagten die Räume gemietet. Im Zusammenhang mit den hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus musste das Lokal zeitweilig schließen. Die Klägerin wollte feststellen lassen, dass sie während der Zeit der behördlichen Beschränkungen nicht die volle Miete zahlen müsse.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin könne nicht die Minderung der Miete verlangen, so das Oberlandesgericht. Es läge auch kein Mangel der Mietsache vor. Der Vermieter schuldete allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können. Das so genannte Verwendungsrisiko trage vielmehr der Mieter. Dem Vermieter sei seine geschuldete Leistung auch nicht unmöglich geworden. Er habe weiterhin die Räumlichkeiten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen.

Das Gericht sah auch keine Möglichkeit, den Mietzins wegen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage herabzusetzen. Die Folgen der Corona-Pandemie führten zwar zu einer solchen schwerwiegenden Störung. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine zeitweise Mietminderung vereinbart hätten, wenn sie von den Umständen der Pandemie gewusst hätten. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass es der Mieterin unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar war, am unveränderten Vertrag festzuhalten. Bei einer solchen Prüfung wird das jeweilige Risiko geprüft. Beachtlich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien. Hier seien ganz erhebliche Darlehensverpflichtungen auf Seiten des Vermieters zu gewichten. Bei der Betreiberin des Sushi-Restaurants handele es sich um eine bundesweite Kette. Daher sei im Ergebnis dem Vermieter eine Herabsetzung der Miete nicht zumutbar.

Im Zweifel sollte mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, ob eine Herabsetzung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage möglich ist.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de