Kontraststarkes Fernsehgerät nicht von der Steuer absetzbar

Neustadt an der Weinstraße/Berlin. Ein Fernsehgerät gehört zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählen deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich von jedem Steuerpflichtigen zu bezahlen sind. Daher können die Aufwendungen für ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch dann nicht, wenn die Sehkraft der Ehefrau des Steuerpflichtigen sehr stark eingeschränkt ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2011 (AZ: 2 K 1855/10) macht anwaltauskunft.de, die Anwaltsuche des Deutschen Anwaltvereins (DAV), aufmerksam.


Der Kläger gab in seiner Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen Kosten in Höhe von rund 650,00 Euro für die Anschaffung eines Fernsehgeräts an. Der Einkommensteuererklärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leidet. Die Sehkraft des linken Auges ist ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung ist Fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die Neuanschaffung ist daher unumgänglich gewesen. Das Finanzamt argumentierte, die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgerätes würde keine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Die Klage wurde abgewiesen. Ziel der Vorschrift der außergewöhnlichen Belastungen ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Dagegen sind aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen. Die Kosten für die Anschaffung eines Fernsehgerätes können nicht als außergewöhnliche Belastungen gesehen werden. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät handelt, ändert nichts. Auch wenn man davon ausging, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig gewesen ist, ändert das nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden sind, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.