Armbanduhr in Neapel geraubt - Versicherung muss zahlen

Berlin. Selbst wenn der Besitzer einer Rolex diese deutlich sichtbar während eines Einkaufsbummels in der Innenstadt von Neapel trägt, handelt er im Falle eines Raubes nicht grob fahrlässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln (AZ. – 9 U 26/05) am 13. März 2007 und verurteilte eine Hausratversicherung rechtskräftig zu einer Entschädigung in Höhe von 8.250 Euro.


Der Kläger unternahm während seines Italienurlaubs mit Bekannten eine Einkaufstour in Neapel. Dabei trug er eine goldene Rolex, die wegen seines kurzärmeligen Hemdes für jeden sichtbar war. Auf einer belebten Einkaufsstraße wurde er von einem unbekannten Täter von hinten überfallen. Der Täter packte die Uhr, zog den Kläger einige Meter mit sich, so dass das Armband riss und floh mit der Beute. Den Verlust wollte der Kläger anschließend von seiner Hausratversicherung zurückerstattet bekommen.

Diese verweigerte aber die Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsfall sei zum einen schuldhaft herbeigeführt worden und zum anderen habe es sich bei der Tat um einen Trickdiebstahl mit Überraschungseffekt gehandelt, der nicht versichert war.

Das sah das Oberlandesgericht jedoch anders. Es sei keinesfalls im Hinblick auf einen möglichen Raub grob fahrlässig, mittags in der Innenstadt von Neapel auf einer belebten Einkaufsstraße eine wertvolle Uhr zu tragen. Da der Kläger nicht alleine, im Dunkeln oder auf abgelegenen Straßen unterwegs gewesen war, könne sich die beklagte Hausratversicherung nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Da es sich zudem aufgrund der gezielten Gewaltanwendung beim Abreißen der Uhr um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe, müsse die Versicherung dem Kläger die Entschädigung zahlen.

Wer Ärger mit seiner Versicherung hat, sollte sich anwaltlichen Rat einholen. Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnt anwaltlichen Rat einzuholen.