Schmerzensgeld wegen Sturz auf nassem Weg zur Terrasse?

Frankfurt/Berlin (DAV). Ein Grundstückseigentümer muss den Weg zu seiner Terrasse nicht gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer absichern. Kann der Nutzer etwaige Sturzgefahren auf dem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt selbst abwenden, bestehen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Das folgt einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2022 (AZ: 17 W 17/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Antragstellerin hatte eine Garage gemietet. Daneben befindet sich auf dem Grundstück der Antragsgegnerin ein unbeleuchteter Steinweg, der über eine offene Tür von der Garage der Antragstellerin aus erreichbar ist. Der Weg führt zur Terrasse der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin behauptete, die Antragsgegnerin habe mit ihr reden wollen. Sie habe erstmals diesen Steinweg bei Dunkelheit genutzt, um zu der Antragsgegnerin zu gelangen. Auf dem Rückweg sei sie auf dem mit Blättern, Ästen und Moos bedeckten, regennassen und schmierigen Weg gestürzt. Dabei habe sie sich eine Scham-, Sitz- und Kreuzbeinfraktur zugezogen. Die Antragsgegnerin habe nach ihrer Darstellung die Verkehrssicherungspflichten verletzt. Daher wolle sie die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro verklagen und beantragte Prozesskostenhilfe.

Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wies bereits das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde war auch vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Grundstückseigentümerin treffe zwar grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich ihres Grundstücks. Es sei aber nicht ihre Aufgabe, den Weg zu der Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen Risiken für die Nutzer auszugestalten. Sie habe vielmehr nur die Gefahren beseitigen müssen, die für sorgfältige Nutzer nicht erkennbar gewesen seien, mit denen diese nicht rechnen müssten und auf die sie sich auch nicht einrichten könnten. Die Antragstellerin habe bei Dunkelheit einen für sie erkennbar nicht als eigentlichen Zugangsweg zu dem Wohnhaus gewidmeten Weg benutzt. Ihr sei der Weg nicht bekannt gewesen. Daher hätte sie sich als sorgsamer Nutzer „eingedenk der Unübersichtlichkeit der Bodenbeschaffenheit mit angepasster, besonderer Sorgfalt“ bewegen müssen. Dass sie dies getan habe, habe die Antragstellerin nicht dargestellt.