Elternzeit: Kein Pendeln zwischen Deutschland und Großbritannien

Frankfurt/Berlin. Ein Arbeitgeber kann eine Mitarbeiterin in Elternzeit nicht anweisen, zwei Tage pro Woche in der in London ansässigen Konzernzentrale zu arbeiten. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht am 15. Februar 2011 (AZ: 13 SaGa 1934/10) im einstweiligen Verfügungsverfahren, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.


In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein mitgeteilten Fall hatte die Mutter einer 13 Monate alten Tochter vor ihrer Elternzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 Stunden in der Woche weiterarbeiten werde. Davon sollte sie drei Tage von zuhause aus und zwei Tage "im Büro" arbeiten. Das Büro lag rund 30 Kilometer vom Wohnort der Frau entfernt. Einige Monate später erhielt sie die Mitteilung, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden ist und sie nunmehr zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten soll. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte die Mitarbeiterin im Wesentlichen selbst tragen.

Dagegen wehrte sich die Frau. Die Richter der zweiten Instanz gaben ihr Recht. Die Weisung kommt einer unzulässigen "Strafversetzung" gleich. Die wöchentliche Reise von Frankfurt am Main nach London zur Arbeitsleistung an zwei Tagen nimmt allein deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch. Den vereinbarten 30 Arbeitsstunden pro Woche stehen ein Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten von mindestens gleicher Zeit gegenüber. Dies ist unzumutbar und sprengt das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf vollends. Das Interesse des Arbeitgebers, die Klägerin als Leiterin der Rechtsabteilung regelmäßig am Sitz des Arbeitgebers in London zu sehen, muss demgegenüber und angesichts der bisherigen Praxis der betrieblichen Kommunikation zurückstehen.