Rote Karte bei WM: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Frankfurt/Main/Berlin. Wer sich krank schreiben lässt, ohne krank zu sein, riskiert seinen Arbeitsplatz. Es wird vor falschen Krankschreibungen im Zusammenhang mit der Fußball-WM gewarnt. Dies gilt aber auch für denjenigen, der während der Krankschreibung schwarz arbeitet. Dies geht aus ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 1. April 2009 (AZ: 6 Sa 1593/08) hervor.

 

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer erklärt, dass er eine angebotene Schwarzarbeit ausführen kann.
Ein Metallunternehmen musste einem langjährigen, über 50 Jahre alten Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Innerhalb der Kündigungsfrist stieg der Krankenstand des Schweißers deutlich an. Der Arbeitgeber entschloss sich, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überprüfen zu lassen. Der Detektiv rief unter einem Vorwand bei dem krank geschriebenen Mann an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen, und zwar zum Wände einreißen, zum Mauern und für Malerarbeiten. Der Mitarbeiter hat – so die Behauptung des Arbeitgebers – dem Detektiv mitgeteilt, dass er damit kein Problem hat. Er hat gefragt, was man ihm denn zahlen würde und erklärt, dass er sofort anfangen kann. Auf die Frage des Detektivs, warum er sofort anfangen kann, ob er denn arbeitslos ist, hat er erklärt, dass er zurzeit krank geschrieben ist. Nach Auskunft des Mitarbeiters hat er hingegen darauf hingewiesen, dass er dem Anrufer nicht helfen kann, da er im Metallbau tätig ist. Er hat dem Detektiv jedoch erklärt, dass er seinen Bruder und Kollegen fragen kann, ob diese solche Arbeiten ausführen würden, und ihm aus diesem Grund auch seine Handynummer gegeben.
Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Nachdem die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht noch Erfolg hatte, gab das LAG dem Arbeitgeber recht.
Es steht fest, dass der gekündigte Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten hat. Damit hat er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Dieser Umstand kann auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dafür reicht bereits aus, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten hat. Auch erschüttert schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.