Hauseigentümer haftet für Dachlawine

Eigentümer von Häusern müssen bei steilen Dächern Schneefanggitter anbringen, wenn sich darunter ein öffentlicher Parkplatz befindet. Wer dies nicht tut, läuft Gefahr, bei einem Schaden an einem geparkten Auto durch eine Dachlawine zumindest einen Teil der Kosten übernehmen zu müssen. Dies stellt das Landgericht Ulm in einem Urteil vom 31. Mai 2006 fest (AZ:1 S 16/06).


In dem Fall parkte ein Mann sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Mangels Schneefanggitter auf dem Dach des angrenzenden Hauses wurde das Auto durch eine Dachlawine beschädigt. Der Schaden betrug 1.500,00 €. Der Autofahrer wollte von dem Hauseigentümer Schadenersatz bekommen.

Teilweise mit Erfolg. Grundsätzlich muss sich zwar jedermann selbst vor Dachlawinen schützen, betonten die Richter. Ein Hauseigentümer in einem Schneefallgebiet ist aber je nach Dachneigung verpflichtet, auch Vorkehrungen zu treffen. Notwendig ist die Anbringung von Schneefanggittern, wenn das Dach in großer Höhe liegt und eine Neigung von mehr als 45 Grad bzw. mehr als 35 Grad in schneereichen Gebieten besteht. An dem Haus des Beklagten betrug die Neigung sogar 60 Grad und an anderen Dachabschnitten waren auch Schneefanggitter angebracht. Nach Ansicht der Richter hätte der Hauseigentümer auch auf der dem Parkplatz zugewanden Dachseite Schneefanggitter anbringen müssen.

Der Kläger blieb aber auf der Hälfte des Schadens sitzen. Nach Auffassung der Richter war er ortskundig und hätte aufgrund des einsetzenden Tauwetters mit Dachlawinen rechnen müssen.