Keine Auszahlung bei gelochten Sparbüchern

Frankfurt/Berlin (DAV). Ist ein Sparbuch gelocht, weist dies auf die Entwertung hin, und dass der Sparbetrag bereits ausgezahlt wurde. Man hat mit einem gelochten Sparbuch keinen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank. Dies folgt einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 23. Dezember 2019 (AZ: 29 C 4021-19 (46)).

In dem von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Fall ging es um zwei Sparbücher, eines davon war gelocht. Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Sparkonten bei einer Privatbank eröffnet. Im Dezember 2008 besuchte sie eine Filiale der Bank, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen wurden. 2019 legte die Klägerin das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor. Sie verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages von 876,20 Euro. Die beklagte Bank verweigerte dies jedoch mit der Begründung, das gelochte Sparbuch sei bereits im Dezember 2008 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden. Daraufhin klagte die Frau auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Nach Überzeugung des Amtsgerichts ist das vorgelegte, gelochte Sparbuch aufgelöst und der entsprechende Betrag auf das zweite Sparbuch gutgeschrieben worden. Hierfür spräche die krumme Gutschrift, die sich aus dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, zusammensetzt. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden. Es sei auch gängige Praxis, entwertete Sparbücher zu lochen. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Die Frau hatte noch vorgetragen, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht.

 

Informationen: anwaltauskunft.de