Verschwiegene Vorschäden: Keine Erstattung von Gutachten

Düsseldorf/Berlin (DAV). Grundsätzlich kann ein Unfallopfer auch die Kosten für einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt, solange das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches notwendig und zweckmäßig ist. Dieser Anspruch entfällt aber, wenn der Geschädigte dem Sachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt, die zu einem fehlerhaften Ergebnis führen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2023 (AZ: 1 U 173/22).

Nach einem Verkehrsunfall forderte die Klägerin Schadensersatz. Dabei wurde auch ein Gutachten zum Hergang des Unfalls erstellt. Das bestätigte, dass die meisten Schäden aufgrund des Unfalls entstanden. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige Schäden, speziell im linken Seitenbereich, nicht zu dem aktuellen Unfall passten. Die Klägerin hatte diese Schäden gegenüber ihrem Sachverständigen nicht erwähnt. 

In erster Instanz wurde ihr dennoch die Erstattung der Gutachterkosten zugesprochen. Dies wurde jedoch in der Berufung korrigiert, da die Klägerin wesentliche Vorschäden nicht angegeben hatte, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erheblich beeinflussten. Die Offenlegung der Vorschäden sei wichtig, da der Sachverständige im Normalfall nicht eigenständig überprüfen müsse, welche Schäden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind.

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