Kosten der Klassenfahrt müssen übernommen werden

Berlin. Das Jobcenter der Arbeitsverwaltung muss die Kosten einer Klassenfahrt in der tatsächlichen anfallenden Höhe übernehmen. Es ist nicht zulässig, die Schulkinder auf irgendwelche Regelsätze zu verweisen, die mit der städtischen Behörde vereinbart sind. Dies ergeht aus einem Eilbeschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 07.07.2006 (AZ - S 6 AS 556/06 ER -).


Die Antragstellerin wollte im September 2006 auf eine Abschlussklassenfahrt an den Gardasee nach Italien fahren. Diese kostete 308 Euro. Das Jobcenter wollte lediglich rund 200 Euro übernehmen. Dieser Höchstbetrag war in einem Vertrag zwischen der Arbeitsagentur und der Stadt Kiel festgelegt.

Auf diesen Vertrag kann sich die Arbeitsverwaltung nicht berufen, sagt das Sozialgericht in seiner Entscheidung. Ein Vertrag zwischen der Arbeitsagentur und der Stadt entfalte nur Wirkung zwischen diesen beiden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Kosten für die Klassenfahrt zu übernehmen, könne damit nicht eingeschränkt werden. Diese gesetzliche Verpflichtung, den gesamten Bedarf für die Klassenfahrt zu decken, ergebe sich auch eindeutig aus dem Sozialgesetzbuch. Die Klägerin bekam Recht und konnte mit auf die Klassenfahrt fahren.