Geländewagen nicht auf neustem Stand: Kein Neuwagen

Karlsruhe/Berlin. Ein neu gekaufter Geländewagen ist dann kein „Neuwagen“, wenn er nicht dem neuesten Stand der Technik entspricht. Der Kauf kann dann rückgängig gemacht werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am 28. Juni 2007 (AZ. 9 U 239/06).


In dem Fall kaufte der Kläger Anfang 2005 einen Geländewagen für 29.000 Euro. Das Vorgängermodell gab er in Zahlung. Kurz nach der Lieferung beanstandete er mehrere Mängel. So beschleunigte das Auto nur schleppend über 140 km/h, zudem bockte und vibrierte es stark. Nachdem die Mängel innerhalb einer gesetzten Frist nicht beseitigt worden waren, trat er vom Kauf zurück. Das beklagte Autohaus meinte, das Fahrzeug entspreche dem Stand der Technik und lehnte die Rückabwicklung des Kaufs ab.

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG dem Käufer Recht. Der Geländewagen entspreche mit diesen Mängeln nicht dem „Stand der Technik“. Als Vergleich seien dabei alle Autos der Fahrzeugklasse heranzuziehen, nicht nur die der Serie. Da hierzulande Geländewagen üblicherweise weitgehend auch im normalen Straßenverkehr eingesetzt würden, sei die Beschleunigungsverzögerung von zehn Sekunden ungewöhnlich und störend. Diese entspreche auch nicht einem Geländewagen vergleichbarer Art und Preisklasse. Der Käufer kann damit das Auto zurückgeben.

Der Fall zeigt, dass man nach der ersten Instanz nicht unbedingt aufgeben muss. In solchen Fällen benötigt man einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe.