Bei Teppichkauf in der Türkei gilt türkisches Recht

Frankfurt am Main/Berlin. Wer in seinem Urlaub in der Türkei einen Teppich kauft, tut dies nach türkischem Recht. Wenn der Feriengast dann von dem Kauf zurücktreten will, kann er sich nicht auf die verbraucherschützenden Normen des deutschen Rechts berufen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 22. Mai 2007 (AZ: 9 U 12/07) hervor.


In diesem Fall klagte eine türkische Firma auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 2.000 Euro für einen Teppich, den der Reisende anlässlich eines Urlaubs in der Türkei erstanden hat. Der Beklagte verlangt hingegen die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückerstattung der bereits gezahlten 2.300 Euro.

Nachdem das Amtsgericht noch dem deutschen Urlauber folgte, bekam die türkische Verkäuferin vor dem OLG Recht. Die Klägerin kann von dem Reisenden die Zahlung des Restkaufpreises für den Teppich verlangen. Anders als von dem Beklagten gedacht, ist nicht deutsches, sondern türkisches Recht anwendbar. Der Kaufvertrag ist in der Türkei geschlossen worden. Grundsätzlich ist das Recht des Landes anwendbar, indem die Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Hier das türkische Teppichunternehmen mit ihrer Hauptniederlassung in der Türkei. Daran ändere auch nicht, dass die Vertragssprache „Deutsch“ und die Währung „Euro“ war. Die Voraussetzung für den Rücktritt nach dem türkischen Obligationengesetzbuch liegt nicht vor. Eine ähnlich dem deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten, gilt nur bei einem Haustürgeschäft, also bei Verkäufen, die außerhalb der üblichen Verkaufsorte wie Geschäften, Messen oder auch Märkten, stattfinden. Der Kauf ist in den Verkaufsräumen der Klägerin gewesen, wonach auch kein türkisches Haustürgeschäft vorliegt.