Autokauf: Vor Rücktritt erst Nachbesserung

Bielefeld/Berlin (DAV). Wer einen Gebrauchtwagen kauft, muss dem Verkäufer bei einem Mangel erst die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen. Will der Käufer schon zwei Tage nach dem Kauf von dem Gebrauchtwagenkauf zurücktreten, gibt er die Möglichkeit der Nacherfüllung (Reparatur) nicht. Er kann daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2020 (AZ: 23 S 111/20).

Nach dem Autokauf wollte der Käufer den Kauf schon nach zwei Tagen rückabwickeln. Vorher hatte er den Verkäufer lediglich dazu aufgefordert, zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde.

Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte der Kläger nicht, urteilte das Landgericht. Da er bereits zwei Tage nach dem Kauf des Fahrzeugs von dem Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages gefordert hatte, habe er eine Reparatur grundsätzlich abgelehnt. Er hätte aber vorher den Verkäufer auffordern müssen, eine Reparatur anzubieten und durchzuführen. Da dies nicht erfolgt sei, könne er auch von dem Kaufvertrag nicht zurücktreten.

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist es bei einem Mangel wichtig, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, nachzubessern beziehungsweise zu reparieren, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Nur bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, könnte ein sofortiger Rücktritt in Betracht kommen. Ebenfalls, wenn etwas Wichtiges arglistig verschwiegen wurde, zum Beispiel dass das Fahrzeug einen Unfall hatte, obwohl man auf Unfallfreiheit bestand.

Information: www.verkehrsrecht.de